Gegendarstellung: Neues von der GEZ

GEZ Werbung KnastZu Ihrer Website möchten wir folgendes richtigstellen: Sie behaupten dort, die GEZ würde Gebühren künftig “auch auf andere elektronische Gerätschaften wie Internet-PC’s, Handies, Brotbackmaschinen, elektrische Dosenöffner und Hobelmaschinen” erheben. Diese Behauptung ist unwahr. Wahr ist vielmehr, daß die GEZ zwar Gebühren auf Brotbackmaschinen und elektrische Dosenöffner, nicht aber auf Hobelmaschinen erhebt. Hobelmaschinen fallen als gewerbliches Nutzgerät gemäß § 137 Abs. 3 der Deutschen Handwerksordnung (DHWO) unter den Eigennutzvorbehalt.

Wir bitten Sie, Ihren Blog umgehend dahingehend zu korrigieren. Sollten Sie dieser Aufforderung zuwiderhandeln, so sehen wir uns gezwungen, Ihnen unsere ukrainischen Schlägertrupps (mit Pitbulls) auf den Hals zu hetzen.

H.Warmke (h.warmke@presse-gez.de)
GEZ Pressestelle

Anmerkung der Redaktion: Nach dem Pressegesetz sind wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung unabhängig vom Wahrheitsgehalt verpflichtet.

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